AktuellesArchiv 2015RECHTSANWALTJörg-Henning von WinterfeldArchiv 201620. Kalenderwoche 2018 | Dezision BGH zur Verwertbarkeit von Dashcam-Aufnahmen als Beweismittel im UnfallhaftpflichtprozessDer BGH (Urteil vom 15. Mai 2018 – VI ZR 233/17) hat über die Verwertbarkeit von Dashcam-Aufnahmen als Beweismittel im Unfallhaftpflichtprozess entschie-den. Der Kläger hatte die Aufnahmen im Verfahren zum Zwecke der Verwertung angeboten, was sowohl das Amtsgericht ablehnte, als auch das Landgericht in der Berufungsinstanz. Der Kläger legte Revision ein. Der BGH hob das Berufungsurteil auf und verwies die Sache zurück an das Land-gericht. Dabei wies das Gericht darauf hin, dass die Aufzeichnungen zwar nachden geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen unzulässig. Eine dauerhafte anlasslose Aufzeichnung des gesamten Geschehens auf und entlang der Fahrstrecke des Klägers auch unter dem Aspekt der Beweissicherung nicht erforderlich, da es technisch andere Möglichkeiten gebe diesem Rechnung zu tragen, z.B. durch einekurze, anlassbezogene Aufzeichnung unmittelbar des Unfallgeschehens. Aber, sodas Gericht weiter, trotzdem sei die vorgelegte Videoaufzeichnung als Beweismit-tel im Unfallhaftpflichtprozess verwertbar. “Die Unzulässigkeit oder Rechtwidrig-keit einer Beweiserhebung führt im Zivilprozess nicht ohne Weiteres zu einem Be-weisverwertungsverbot. Über die Frage der Verwertbarkeit ist vielmehr aufgrund einer Interessen- und Güterabwägung nach den im Einzelfall gegebenen Umstän-den zu entscheiden. Die Abwägung zwischen dem Interesse des Beweisführers ander Durchsetzung seiner zivilrechtlichen Ansprüche, seinem im Grundgesetz veran-kerten Anspruch auf rechtliches Gehör in Verbindung mit dem Interesse an einer unktionierenden Zivilrechtspflege einerseits und dem allgemeinen Persönlichkeits-recht des Beweisgegners in seiner Ausprägung als Recht auf informationelle Selbst-bestimmung und ggf. als Recht am eigenen Bild andererseits führt zu einem Über-wiegen der Interessen des Klägers. ..... Der mögliche Eingriff in die allgemeinen Persönlichkeitsrechte anderer (mitgefilmter) Verkehrsteilnehmer führt nicht zu einer anderen Gewichtung. Denn ihrem Schutz ist vor allem durch die Regelungen des Datenschutzrechts Rechnung zu tragen, die nicht auf ein Beweisverwertungsverbot abzielen.”(vgl. Quelle: Pressemitteilung des BGH Nr.88/2018 vom 20. Januar 2016)
25. Kalenderwoche 2015 | Legislative Europäische Erbrechtsverordnung (EU-ErbVO) tritt am 17. August 2015 in KraftNeben der Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Erbsachen und der Einführung eines europäischen Nachlasszeugnisses, regelt die Verord-nung die Frage, welches Erbrecht bei einem internationalen Erbfall zur Anwen-dung gelangt. Nach § 25 EGBGB gilt (bislang), dass die Rechtsnachfolge von Todes wegen dem Recht jenes Staates unterliegt, dem der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes angehörte. Ab dem 17. August 2015 ändert sich dies. Dann ist nicht mehr die Staatsangehörigkeit für die Bestimmung des anzuwendenden Erbrechts maß-geblich, sondern (in der Regel) der letzte gewöhnliche Aufenthaltsort des Erb-lassers (Art. 21 Abs. 1 EU-ErbVO). Deutsche die ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort im europäischen Ausland haben oder einen längerfristigen Auslandsaufenthalt planen, sollten sich aufgrund der sehr unterschiedlichen erbrechtlichen Regelungen im Vergleich zum deutschen Erbrecht eingehend darüber beraten lassen, welches Recht im eigenen Todesfall gilt und dann die notwendigen Vorkehrungen zu treffen, z.B. durch eine Rechts-wahl (Art. 22 EU-ErbVO), wenn im Ergebnis der Überlegungen nicht das Recht des derzeitigen oder künftigen Aufenthaltsstaates, sondern deutsches Recht auf den Erbfall angewendet werden soll. Gleichermaßen müssen ausländische Staats-angehörige mit gewöhnlichem Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland über-legen, welches Recht sie für die Rechtsnachfolge im Todesfall bevorzugen und ebenfalls dafür vorsorgen, dass ihrem Wunsch später Rechnung getragen wird.Zu beachten ist, dass die Rechtswahl nach Art. 22 Abs. 2 EU-ErbVO ausdrücklich in einer Erklärung in Form einer Verfügung von Todes wegen erfolgen oder sich aus den Bestimmungen einer solchen Verfügung ergeben muss. Soll eine bereits bestehende Verfügung von Todes wegen mit einer Rechtswahlklausel ergänzt werden, so ist darauf zu achten, dass die Ergänzung formgültig erfolgt.(vgl. Quelle: EU-ErbVO - Verordnung EU Nr. 650/2012 vom 4. Juli 2012 veröffentlichtim Amtsblatt der Europäischen Union v. 27.07.201227. Kalenderwoche 2015 | Dezision BGH zu den Voraussetzungen für die Wirksam- keit eines Prozessvergleichs gemäß § 278 Abs. 6 ZPO Der Bundesgerichtshof (Az.:VI ZR 326/14) hatte sich mit der Frage zu befassen,ob ein Prozessvergleich gemäß § 278 Abs. 6 ZPO (!) zustande kommt, wenn nureine Partei dem protokollierten Vergleich schriftsätzlich zustimmt und die andereihre Genehmigung und “Zustimmung gemäß § 278 Abs. 6 ZPO” nur in der münd-lichen Verhandlung zu Protokoll des Gerichts erklärt. Anders als das OLG Schleswig in der Berufungsinstanz sah der Senat das Schrift-formerfordernis des § 278 Abs. 6 ZPO als nicht erfüllt an. Die Protokollierung der Zustimmung genüge nicht, da das Protokoll nicht die schriftliche Erklärung der Partei sei, sondern die des Gerichts. Und für eine Abweichung vom Erfordernis derschriftsätzlichen Annahme des Vergleichs durch die Parteien sei kein Raum. Andersals bei der Regelung für die Klagerücknahme, habe der Gesetzgeber eben nicht die Möglichkeit einer Erklärung in der mündlichen Verhandlung eröffnet.47. Kalenderwoche 2015 | Dezision BGH zu den Voraussetzungen einer Mieterhöhung bei WohnflächenabweichungenDer Bundesgerichtshof (Az.:VIII ZR 266/14) hat sich mit der Frage befasst, unter wel-chen Voraussetzungen eine einseitige Anpassung des Mietzinses bei einer Wohn-flächenabweichung möglich sei. Der BGH hat - unter Aufgabe seiner Rechtsprechung, wonach der Vermieter sich an einer falsch angegeben Wohnfläche festhalten lassen muss, wenn die Abweichung weniger als 10 % beträgt - entschieden, dass der Mietzins bei einer Wohnflächenab-weichung über das Verfahren nach § 558 BGB unter Beachtung der in Abs. 3 veran-kerten Kappungsgrenze angpaßt wird. Obergrenze für die Anpassung und künftige Mieterhöhungen ist die Vergleichsmiete, der die gleiche tatsächliche Wohnfläche zu-grunde liegt wie der Wohnung, deren Miete erhöht werden soll. Die vereinbarte Miet-fläche als Kriterium zur Bestimmung der zutreffenden Vergleichsmiete ist nicht mehr maßgeblich. Neben dem Mieterhöhungsverfahren nach § 558 BGB besteht für den Vermieter keine weitere Möglichkeit der einseitigen Mietanpassung(vgl. Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 189/2015 vom 18.11.2015)39. Kalenderwoche 2015 | Dezision OLG Hamm zur Zulässigkeit der Einladung zur Vereinsmitgliederversammlung per E-MailDas OLG Hamm (24.09.2015 Az.: 27 W 104/15) hat entschieden, dass bei einer laut Vereinssatzung schriftlich zu erfolgenden Einladung zur Mitgliederversammlung auch eine Einladung per E-Mail zulässig sei. Das Schriftformerfordernis sei als vereinbarte Schriftform (§ 127 BGB) anzusehen, die durch die elektronische Form ersetzt werden könne (§§ 127 Abs. 1, 126 Abs. 3 BGB). Vom Erfordernis der Unterschrift entbinde bei sachgerechter Auslegung des § 127 Abs. 2 BGB der Formzweck der Einladungsregelung, der allein darauf abziele,die Kenntnis der Vereinsmitglieder von der Anberaumung der Mitgliederversammlung und der Tagesordnung zu gewährleisten.7. Kalenderwoche 2015 | Dezision BGH zu Kündigung eines Mietverhältnisses wegen Beeinträchtigung der Nachbarn durch den in den Hausflur dringenden Zigaretten- geruchDer Bundesgerichtshof (Az.:VIII ZR 186/14) hat am 18.02.2015 das Urteil des Landgerichts Düsseldorf (Az.: 21 S 240/13) aufgehoben, das wie schon zuvor das Amtsgericht Düsseldorf der Ansicht war, dass der rauchende Mieter die Wohnung räumen müsse, nachdem der Mietvertrag wegen des aus der Woh-nung in den Hausflur dringenden und die Nachbarn beeinträchtigenden Ziga-rettengeruchs wirksam gekündigt worden sei.Grund der Aufhebung des Urteils und der Zurückverweisung ? Die Würdigung des Berufungsgerichts beruhe auf verfahrensfehlerhaft und darüber hinaus lückenhaft ermittelten Tatsachen, so dass eine eigene Beurteilung durch den erkennenden Senat nicht möglich sei. (vgl. Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 21/2015 vom 18.02.2015)9. Kalenderwoche 2015 | Dezision BGH zu Pflichten des Wohnungserbbau- berechtigten in Hinblick auf den Schall- schutz beim Einbau von Parkett in seiner WohnungDer Bundesgerichtshof (Az.:V ZR 73/14) hat am 27.02.2015 das Urteil des Landgerichts Itzehoe (Az.: 11 S 101/12) bestätigt, das - anders als das Amts-gericht Lübeck - der Ansicht war, dass der Wohnungserbbauberechtigte nicht verpflichtet sei, beim Wechsel des Bodenbelags - hier von Teppich zu Parkett - strengere, als bei der Errichtung des Gebäudes geltende Schallschutzwerte einzuhalten. Aus einem besondere Gepräge der Wohnanlage könne eine sol-che Pflicht nicht abgeleitet werden, sondern nur aus einer Regelung in der Ge-meinschaftsordnung, die aber im konkreten Fall keine Vorgaben enthielt.(vgl. Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 27/2015 vom 27.02.2015)12. Kalenderwoche 2015 | DezisionenBGH zu Formularklauseln bei Schönheits-reparaturen - Änderung der bisherigen Rechtsprechung zur Abwälzung von Schhönheitsreparaturenbei unrenoviert übergebener Wohnung und zu “Quotenabgeltungsklauseln”Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in mehreren Entscheidungen (VIII ZR 185/14; VIII ZR 242/13; VIII ZR 21/13) seine bisherige Rechtsprechung zu Formularklauseln bei Schönheitsreparaturen in zweierlei Hinsicht korrigiert.Zum einen hat er seine bisherige Ansicht aufgegeben, dass dem Mieter einer Wohnung formularmäßig die Schönheitsreparaturen auch dann übertragen werden können, wenn ihm die Wohnung bei Mietbeginn unrenoviert überlassen wurde. Da der Mieter nur zu den auf seine Vertragszeit entfallenden Renovie-rungsleistungen verpflichtet werden darf, verstoßen Klauseln, die keinen an-gemessenen Ausgleich für die Beseitigung von vorvertraglichen Gebrauchs-spuren vorsehen gegen § 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB. Für die vorzuneh-mende Beurteilung des Zustands der Wohnung ist es entscheidend, ob etwa vorhandene Gebrauchsspuren erheblich seien oder nicht (vgl. BGH VIII ZR 185/14). Zum anderen ist der Bundesgerichtshof zu der Überzeugung gelangt, dass for-mularmäßige Quotenabgeltungsklauseln unwirksam sind. Quotenabgeltungs-klauseln regeln, dass der Mieter verpflichtet ist einen Teil der Kosten zur Be-seitigung von Abnutzungs- oder Gebrauchsspuren bei Mietvertragsende zu tragen, obwohl die Schönheitsreparaturen nach dem in der Renovierungs-klausel festgelegten Fristenplan noch nicht fällig sind. Dies gelte sowohl für Klauseln, die sich bei der Berechnung des Kostenanteils an dem Zeitraum bis zu der nach einem festen Fristenplan fälligen Schönheitsreparatur orientieren als auch solche, die ihrer Kostenberechnung den Zeitraum von der letzten Schönheitsreparatur bis zu einem künftigen (hypothetischen) Renovierungsbe-darfs zu Grunde legen (vgl. BGH VIII ZR 242/13).(vgl. Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 39/2015 vom 18.03.2015)19. Kalenderwoche 2015 | Dezision BGH zur Verjährung und Verwirkung von Unterlassungsansprüchen wegen zweck- widriger Nutzung einer Teileigentumseinheit als WohnungDer Bundesgerichtshof (Az.:V ZR 178/14) hatte sich mit einem Fall zu befassen, in dem die Klägerin vom Beklagten verlangte, er solle es unterlassen die in sei-nem Sondereigentum befindlichen Räume, laut Teilungserklärung bestehend aus drei Hobbyräumen, Vorratskeller, Flur und einem weiteren Kellerraum, immer wieder als Wohnung zu vermieten. Zu der Einrede der Verjährung und dem Ein-wand der Verwirkung des Anspruchs entschied der Bundesgerichtshof wie folgt:Der gegebene Unterlassungsanspruch verjähre nicht, solange die Nutzung an-hält. Der Schwerpunkt der Störung liege nicht vornehmlich in der Aufnahme der zweckwidrigen Nutzung, sondern auch darin, dass diese aufrechterhalten werde. Eine Verwirkung scheide im konkreten Fall aus, da es Neuvermietungen gegeben habe, die als Zäsuren und neue Störungen zu bewerten seien. Es fehle daher an einer ununterbrochenen Einwirkung. (vgl. Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs Nr. 81/2015 vom 08.05.2015)Archiv 2015
1. Kalenderwoche 2016 | Dezision OLG Hamm zum Testierwillen bei “Zettel-Testamenten”Das OLG Hamm (27.11.2015 Az.: 10 W 153/15) hat sich in einem rechtskräf-tigen Beschluss zum Testierwillen bei “Zettel-Testamenten” geäußert. Im konkreten Fall hat es die Entscheidung des Amtsgerichts gestützt, den auf zwei vermeintlichen Testamenten basierenden Erbscheinsantrag mangels fest-stellbaren Testierwillens abzuweisen. Zum einen folgten erhebliche Zweifel am Testierwillen der Erblasserin aus der Tatsache, dass diese die vermeintlichen Testamente aus dem Jahre 1986 auf einen 8x10 cm großen Zettel und ein mehr-fach gefaltetes Stück Pergamentpapier geschrieben habe. Zum anderen sprächen die nahezu identische inhaltliche Ausgestaltung, die gravierenden Schreibfehler sowie ihre Aufbewahrung in einer Schatulle zwischen wichtigen und unwich-tigen Dokumenten dafür, dass es sich lediglich um Entwürfe gehandelt habe.(vgl. Quelle: Pressemitteilung des OLG Hamm vom 05. Januar 2016)3. Kalenderwoche 2016 | Dezision BGH zur gewerblichen Weitervermietung i.S. des § 565 BGB bei Vermietung an Zwischenmieter, der bei der Weitervermietung gemeinnützige, karitative oder ähnliche Zwecke verfolgtDer BGH (20.01.2016 Az.: VIII ZR 311/14) hat sich mit der Frage befasst, ob einegewerbliche Weitervermietung i. S. des § 565 BGB vorliegt, wenn die Mieter ihreWohnungen in dem Haus nicht unmittelbar vom Vermieter, sondern einer von ihnengegründeten Mieter-Selbsthilfegenossenschaft gemietet haben, die sich im Zuge dervon ihr gegenüber dem Vermieter übernommen Pflicht zur Instandsetzung und Mo-dernisierung des Gebäudes das Recht ausbedungen hatte, 20 Jahre die Wohnungen zu vermieten.Entgegen den Vorinstanzen sah der BGH in der Weitervermietung der Wohnungendes Hauses durch die Mieter-Selbsthilfegenossenschaft an ihre Mitglieder keine ge-werbliche Weitervermietung. Die Vermietung sei nicht aus wirtschaftlichen Interes-sen heraus erfolgt, sondern das Ergebnis, des von der Selbsthilfegenossenschaft im Interesse ihrer Mitglieder mit dem Vermieter ausgehandelten Vertrages. Dieser er-möglichte es, dass die bisherigen Mieter für ihre Wohnungen Mietverträge zu sehr günstigen Konditionen, insbesondere einer sehr niedrigen Miete erhalten konnten und der Vermieter verpflichtet war, nach Beendigung des Hauptmietverhältnisses ihnen die jeweilige Wohnung zur ortsüblichenVergleichsmiete zu vermieten. (vgl. Quelle: Pressemitteilung des BGH Nr.19/2016 vom 20. Januar 2016)3. Kalenderwoche 2016 | Dezision BGH zur Unwirksamkeit einer Formularklausel zur Begrenzung der Vorfälligkeitsentschädigung durch Außerachtlassen von zukünftigen Sondertilgungs- rechtenDer BGH (29.01.2016 Az.: XI ZR 388/14) hat die Wirksamkeit einer Klausel in ei-nem Darlehensvertrag verneint, wonach eingeräumte zukünftige Sondertilgungs-rechte, bei der Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung unberücksichtigt bleiben.Zwar stehe dem Darlehensgeber gemäß § 490 Abs,. 2 S. 3 BGB ein Anspruch auf Ersatz des Schadens zu, der durch die vorzeitige Kündigung des Darlehensvertrages entsteht. Für die Berechnung des neben dem Verwaltungsaufwand zu ersetzende Zins-schadens gelte aber, dass gewährte künftige Sondertilgungsrechte beachtet werdenmüssen, da die Zinserwartung des Darlehensgebers in diesem Umfang von ihm auf-gegeben wurde, mithin auch nicht mehr schützenswert ist.(vgl. Quelle: Pressemitteilung des BGH Nr. 14/2016 vom 19. Januar 2016)24. Kalenderwoche 2016 | Dezision BGH zum Fehlen der beworbenen Herstellergarantie beim AutokaufDer BGH (15.06.2016 Az.: VIII ZR 134/15) hatte sich mit der Frage auseinander-zusetzen, ob das Fehlen einer, vom Autoverkäufer im Rahmen der Werbung für einKraftfahrzeug als noch existierend dargestellten, Herstellergarantie einen Sach-mangel darstellt, der den Käufer zum Rücktritt berechtigt.Die vom Autokäufer nach Rücktritt vom Vertrag erhobene Klage auf Rückzahlung des Kaufpreises und Ersatz der ihm entstandenen Aufwendungen hatte in den Vor-instanzen keinen Erfolg. Der BGH hob die Berufungsentscheidung auf und verwiesden Rechtsstreit zurück an das Berufungsgericht. Seit der Modernisierung des Schuldrechts sei der Beschaffenheitsbegriff weiter zu fassen. Das Bestehen einer Herstellergarantie für ein Kraftfahrzeug stelle nach alleVarianten des § 434 Abs. 1 BGB ein Beschaffenheitsmerkmal dar. Zu diesen gehör-ten nicht nur die dem Fahrzeug selbst unmittelbar anhaftenden Faktoren, sondern ebenso all jene Beziehungen der Sache zur Umwelt, die nach der Verkehrsauffas-sung Einfluss auf deren Wertschätzung haben. Der Herstellergarantie komme beim Autokauf ein erhebliches wirtschaftliches Gewicht zu.(vgl. Quelle: Pressemitteilung des BGH Nr.105/2016 vom 15. Juni 2016)Archiv 2016